Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Versteigerungen des Auktionators Marco Hamler.
§ 2
Die Versteigerungsgüter werden mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen beschrieben. Sie können uns sollten vor jeder Auktion besichtigt werden.
§ 3
Die Güter werden in dem Zustand versteigert, indem Sie sich befinden und im Vorfeld besichtigt werden konnten bzw. hätten besichtigt werden können. Der Auktionator übernimmt keinerlei Gewährleistung oder Haftung für etwaige Mängel, auch nicht für versteckte Mängel.
§ 4
Der Auktionator versteigert ausschließlich im Namen und auf Rechnung seiner Auftraggeber. Sollten Gegenstände aus dem Besitz des Auktionators oder eines Unternehmens dem der Auktionator angehörig ist versteigert werden, wird dies speziell gekennzeichnet bzw. auf der Auktion darauf hingewiesen.
§ 5
Der Auktionator ist berechtigt, die im Vorfeld genannte Reihenfolge der Versteigerungsgüter zu verändern, verschiedene Posten zusammen zu legen oder zu trennen, Gegenstände zurück zu ziehen oder zu verweigern. Einen Rechtsanspruch auf Versteigerung bzw. Verkauf der Ware besteht nicht.
§ 6
Der Auktionator kann Kunden von der Auktion ausschließen bzw. Gebote ablehnen.
§ 7
Der Auktionator behält sich vor, die Steigerungssätze der Gebote von Objekt zu Objekt neu festzulegen.
§ 8
Die jeweiligen Aufschläge auf die Versteigerungsgüter werden mit Veröffentlichung der Auktion bekannt gegeben und am Tage der Auktion durch Aushänge und direkt zu Beginn der Auktion durch den Auktionator mitgeteilt
§ 9
Der Bieter ist rechtlich an sein Gebot gebunden. Dieses erlischt erst, wenn ein höheres Gebot abgeben wurde. Bei mehrfacher Abgabe des gleichen Gebotes gilt das für den Auktionator zuerst wahrnehmbare Gebot. Sollten zeitgleich dieselben Gebote abgegeben werden, entscheidet der Auktionator eigenständig, welcher Bieter das Gebot hält. Bei Unklarheiten oder Zweifel entscheidet der Auktionator, wer den Zuschlag erhält oder ob das Objekt noch einmal versteigert wird.
§ 10
Schriftliche Gebote sind nur dann zulässig, wenn Sie eine Stunde vor Beginn der Auktion mittels des dafür vorgesehenen Formulars abgegeben worden sind. Diese schriftlichen Angebote sind rechtlich bindend. Der Auktionator ist verpflichtet, vor der Versteigerung des Gegenstandes für das ein schriftliches Angebot abgegeben worden ist, dies mitzuteilen. Allerdings muss er nicht die Höhe des Gebotes benennen.
§ 11
Nach vorheriger Absprache kann ebenfalls telefonisch mitgeboten werden. Der Auktionator behält sich vor, die Anzahl der Telefonbieter auf ein Minimum zu reduzieren oder für eine bestimmte Versteigerung auch in Gänze zu untersagen. Dies wird der Auktionator im Vorfeld bei der Bekanntgabe der Auktion mitteilen. Der Telefonbieter hat im Vorfeld eine schriftliche Vereinbarung mit dem Auktionator zu treffen und persönlich zu unterschreiben.
§ 12
Der Auktionator erteilt den Zuschlag nach dreimaligem Aufruf des letzten Gebotes. Nach dem Zuschlag kann kein weiteres Gebot abgegeben werden.
§ 13
Der Bieter ist verpflichtet, eindeutig durch Handzeichen zu bieten. Das Handzeichen muss solange aufrechterhalten werden, bis der Zuschlag erfolgt ist bzw. der Bieter kein höheres Gebot abgegeben möchte.
§ 14
Der Zuschlag der Sache verpflichtet zur Abnahme und zur Bezahlung des Objektes und des Aufgeldes durch den Kunden. Das Eigentum geht nach Zahlung an den Kunden über, die Haftung für den Gegenstand allerdings bereits mit dem Zuschlag des Objektes.
§ 15
Grundsätzlich ist ein ersteigertes Objekt sofort in bar zu bezahlen. Eine Abweichung dieses Paragraphen kann im Einzelfall nur im Vorfeld mit dem Auktionator besprochen und geändert werden. Ein Rechtsanspruch auf Änderung hat der Kunde nicht.
§ 16
Sollte der Gewinner der Auktion des Gegenstandes diesen nicht sofort bezahlen, kann der Auktionator diesen Gegenstand sofort wieder versteigern. Der Kunde haftet für eine negative Differenz des Zuschlagspreises, er hat allerdings kein Anrecht auf eine Vergütung für eine positive Zuschlagsdifferenz.
§ 17
Der Bieter hat die zugeschlagene Sache im Laufe bzw. am Ende der Auktion in Empfang zu nehmen und abzutransportieren. Tut er dies nicht, kann der Auktionator den Gegenstand erneut versteigern oder der Gegenstand wird auf Kosten des Käufers einem geeigneten Unternehmen zur Lagerung übergeben. Der Auktionator entscheidet dabei darüber, welches Unternehmen dafür geeignet ist.
§ 18
Mit Abgabe eines Gebots bzw. mit dem Erwerb einer Bieternummer oder Bieterkarte erkennt der Kunde diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Der Auktionator hat während der Dauer der Auktion in den dafür vorgesehen Räumlichkeiten Hausrecht.
§ 19
Der Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Unternehmens des Auktionators Marco Hamler.
§ 20
Salvatorische Klausel. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder in Teilen rechtlich unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die anderen Paragraphen. Die ungültige Bestimmungen werden, soweit möglich, durch rechtliche Bestimmung ersetzt.
Marco und Kathrin Hamler
© Foto Brinke, Forchheim